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Kosten der Unterstützung im Alltag

Meine Unterstützungsangebote finden im Rahmen von Hausbesuchen statt und können von allen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad und deren Angehörigen mit der Pflegekasse abgerechnet werden (gem. § 45b SGB XI). Dies gilt für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senior:innen.

Aufgrund meiner Anerkennung durch die AnFöVO des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bin ich ein von den Krankenkassen
zugelassener Anbieter.

 

Mein Honorar für die Unterstützung im Alltag beträgt 35,- €/Stunde, zzgl. Fahrtkosten.

Die Vergütung der Pflegekassen liegt derzeit bei​​​​​​ 36,00 €/Stunde.

Sind Sie ohne Pflegegrad, so können Sie meine Leistungen als Privatzahler in Anspruch nehmen und mich für eine detaillierte Auskunft kontaktieren.

 

Möchten Sie meine Leistungen als Psychotherapeutin oder für Akupunkturen in Anspruch nehmen, so finden Sie diese Kosten unter dem entsprechenden Menüpunkt auf meiner Seite hier.

 

 

Möglichkeiten der Kostenerstattung durch die Pflegekasse:

 

Verhinderungspflege
Waren Sie oder Ihre Angehörigen bis Ende 2016 mindestens in Pflegestufe 0 oder 1, befinden Sie sich ab 2017 automatisch in Pflegegrad 2 (PG). Ab PG 2 übernehmen die Pflegekassen im Rahmen der Verhinderungspflege ab 1.1.2022 die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1612,- € im Jahr. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person seit mindestens 6 Monaten von der Pflegeperson häuslich betreut wird. Die Verhinderungspflege greift, wenn pflegende Angehöre krank sind, Erholungsurlaub nehmen oder aus anderweitigen Gründen die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausführen können. Bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr kann eine Ersatzpflege bei der Pflegekasse beantragt werden, stunden- oder tageweise. Die Leistungen können um bis zu 806,-€ aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2418,-€ je Kalenderjahr erhöht werden.

 

Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

In vielen Bundesländern, auch in NRW, erhalten alle Menschen ab PG 1 einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,- € (1500,- € jährlich).
Dieser Entlastungsbetrag wird ergänzend und zusätzlich zu den anderen Pflegezuschüssen geleistet. Durch dieses Budget können Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den §§ 45a und 45b SGB XI wahrgenommen und finanziert werden. Wird diese Summe nicht komplett genutzt, kann der Rest im nächsten Kalenderhalbjahr verbraucht werden.

 

Umwidmung von Pflegesachleistungen
Außerdem können Sie in diesen Ländern ab PG 2 bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Leistungen, die Ihnen nach dem Pflege-Stärkungsgesetz als sog. Sachleistungen zustehen, in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen und darüber abrechnen. Selbst nach der niedrigsten Stufe des § 36 SGB XI können ab 1.1.2022 jährlich bis zu 3475,20 € zustande kommen. So kommen Sie bei PG 2 durch Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag auf 414,60 € pro Monat.

 

Privatzahlung als außergewöhnliche Belastung mit Steuerermäßigung
Gehören Sie nicht zu den Berechtigten nach dem Pflegestärkungsgesetz oder ist das Pflegegeld bereits ausgeschöpft, tragen Sie die Kosten
meiner Angebote privat. Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder ihres Haushalts ausführen würden, können von der Steuer abgesetzt werden, wenn Sie damit mich als Selbstständige beauftragen. Sie können Arbeitskosten von max. 20.000 € zu einem Fünftel, also 20%, in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 € im Jahr von der Gesamtsteuerschuld (§35a EStG). Die Bezahlung muss per Rechnung nachgewiesen werden.