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Kosten der Unterstützung im Alltag

Meine Unterstützungsangebote finden im Rahmen von Hausbesuchen statt bzw. bei gemeinsamen Aktivitäten, Arztbesuchen, Einkäufen,
Behördengängen u.s.w.
Diese Leistungen können gem. § 45b, § 45a SGB XI von den Pflegekasse übernommen werden für alle Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad (PG abgekürzt) (). Dies gilt für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senior:innen.

 

Aufgrund meiner Anerkennung durch die AnFöVO des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bin ich ein von den Krankenkassen
zugelassener Anbieter.

 

Mein Honorar für die Unterstützung im Alltag beträgt 35,- €/Stunde. (Die Vergütung der Pflegekassen liegt derzeit bei​​​​​​ 36,00 €/Stunde.)

Sind Sie ohne Pflegegrad, so können Sie meine Leistungen als Privatzahler in Anspruch nehmen und mich für eine detaillierte Auskunft
kontaktieren.

 

Möchten Sie meine Leistungen als Psychotherapeutin oder für Akupunkturen in Anspruch nehmen, so finden Sie diese Kosten unter dem
entsprechenden Menüpunkt auf meiner Seite hier.

 

 

Möglichkeiten der Kostenerstattung durch die Pflegekasse:

 

Entlastungsbetrag - Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

In vielen Bundesländern, auch in NRW, erhalten alle Menschen ab PG 1 einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,- € (1500,- € jährlich).
Dieser Entlastungsbetrag wird ergänzend und zusätzlich zu den anderen Pflegezuschüssen geleistet. Durch dieses Budget können Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den §§ 45a und 45b SGB XI von Ihnen wahrgenommen und von den Pflegekassen finanziert werden.
Wird diese Summe nicht komplett genutzt, kann der Rest im nächsten Kalenderhalbjahr verbraucht werden, bis jeweils zum 30.6.

 

 

Umwidmung von Pflegesachleistungen
Zusätzlich zum monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € können Sie ab PG 2 bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Leistungen, die Ihnen nach dem Pflegestärkungsgesetz als sogenannte Sachleistungen zustehen, in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen und darüber abrechnen.
So stehen Ihnen durch Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI folgende Beträge zur Ihrer bzw zur Untersützung der Pflegenden zur Verfügung:
 

PG 2: 304,40 € + 125,- € Entlastungsbetrag = 5.152,80 € pro Jahr
PG 3: 572,80 € + 125,- € Entlastungsbetrag = 8.373,60 € pro Jahr
PG 4: 711,20 € + 125,- € Entlastungsbetrag = 10.034,40 € pro Jahr
PG 5: 880,00 € + 125,- € Entlastungsbetrag = 12.060,00 € pro Jahr

 

 

Verhinderungspflege
Außerdem übernehmen die Pflegekassen gem. § 39 SGB XI im Rahmen der Verhinderungspflege ab PG 2 die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1612,- € im Jahr. Die Verhinderungspflege greift bspw., wenn pflegende Angehöre krank sind, Erholungsurlaub nehmen oder aus anderweitigen Gründen die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausführen können. Bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr kann eine Ersatzpflege bei der Pflegekasse beantragt werden, stunden- oder tageweise. Die Leistungen können gem. § 42 SGB XI um bis zu 806,- € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2418,- € je Kalenderjahr erhöht werden.

 

 

Privatzahlung als außergewöhnliche Belastung mit Steuerermäßigung
Gehören Sie nicht zu den Berechtigten nach dem Pflegestärkungsgesetz oder ist das Pflegegeld bereits ausgeschöpft, tragen Sie die Kosten
meiner Angebote privat. Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder ihres Haushalts ausführen würden, können von der Steuer abgesetzt werden, wenn Sie damit mich als Selbstständige beauftragen. Sie können Arbeitskosten von max. 20.000 € zu einem Fünftel, also 20%, in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 € im Jahr von der Gesamtsteuerschuld (§ 35a EStG). Die Bezahlung muss per Rechnung nachgewiesen werden.